Falschparken wird immer teurer – bis zu 110 Euro kosten Parkverstöße zurzeit. Selbst wer seinen Wagen zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht selbst genutzt hat, muss zahlen, denn es greift das Veranlasserprinzip: Als Fahrzeughalter ist man für Park- und Halteverstöße verantwortlich, falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
In Deutschland gilt zwar grundsätzlich die Fahrerhaftung. Kann der verantwortliche Fahrer aber nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, haftet der Fahrzeughalter für Verstöße gegen Park- und Haltevorschriften. Mit der Behauptung, man wisse nicht, wer Fahrer war, kommt man um die Zahlung eines Buß- oder Verwarngeldes nicht herum. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers brauchen die Behörden keinen großen Aufwand treiben. Kann man den Fahrer nicht benennen oder gibt dieser den Verstoß nicht zu, kann das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, zudem zahlt man Bußgeld plus Verfahrenskosten als Halter selbst. Liegen zwischen Parkverstoß und Mitteilung durch die Behörde mehr als zwei Wochen, kann vom Halter nicht mehr erwartet werden, dass er sich erinnert, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gesteuert hat. Zusätzliche Verfahrenskosten dürfen dem Halter in diesem Fall nicht aufgebrummt werden, das Bußgeld muss er aber trotzdem bezahlen.
Wichtig: Will man sich gegen ein Buß- oder Verwarnungsgeld zur Wehr setzen, muss man binnen zwei Wochen nach Zugang Einspruch erheben. Wird der Einspruch abgelehnt, kommt es zu weiteren Kosten. Ob sich ein Rechtsstreit lohnt oder die Verwarnung bezahlt werden sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann zu den Erfolgschancen und dem weiteren Vorgehen beraten. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung übernimmt im Streitfall die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren, sofern auch Verkehrsrechtschutz mit angewählt wird. Nutzen Sie gerne meinen Vergleichsrechner.