Sonnenliegen am Hotelpool sind oft hart umkämpft. In welcher Höhe ist eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt, wenn sämtliche Liegen des gebuchten Urlaubshotels ständig mit Handtüchern belegt sind? Diese Frage hat jetzt das Amtsgericht Hannover entschieden.
Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine exklusive Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5260 Euro gebucht. Die gebuchte Hotelanlage verfügte über sechs Swimmingpools mit insgesamt rund 500 Sonnenliegen. Zwar war es nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln untersagt, ungenutzte Liegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren. Praktisch wurden sämtliche freien Liegen aber von anderen Gästen stundenlang und teils schon am Vorabend mit Handtüchern belegt. Der Kläger und seine Familie, die schon morgens nach dem Frühstück keine freien Plätze mehr vorfanden, beschwerten sich mehrfach erfolglos beim Reiseveranstalter und der Hotelleitung. Nach der Rückkehr forderte der Urlauber einen Teil des Reisepreises (798 Euro) zurück. Der Veranstalter meinte allerdings, der Kläger hätte auch selbst frühzeitig Liegen reservieren können, da erkennbar nicht mit Sanktionen durch die Hotelleitung gewesen sei. Das Amtsgericht Hannover gab der Klage dennoch teilweise statt und sprach dem Kläger immerhin 322,77 Euro zu.
Eine Pauschalreise könne durchaus mangelhaft sein, falls in einem Hotel zu wenig Sonnenliegen vorhanden sind und der Veranstalter nicht einschreitet, wenn andere Gäste Liegen für längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Es sei in diesem Fall nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder selbst Liegen entgegen den ausgewiesenen Verhaltensregeln reserviert. Dies sei schon deshalb unzumutbar, weil dann Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich der Reisende nicht einlassen müsse. Das Hannoveraner Amtsgericht sah eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der betroffenen Tage ab der ersten Rüge des Klägers als gerechtfertigt an (Az. 553 C 5141/23).
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