Vorabpauschale 2024: Die unerwartete Steuer für Anleger
Die Vorabpauschale, eine Steuerregelung für Erträge von Investmentfonds, wird im Jahr 2024 erstmals für viele Anleger spürbar. Ursprünglich 2019 eingeführt, blieb sie in den vergangenen Jahren aufgrund der Negativzinspolitik fast unbemerkt. Doch nun, mit einem positiven Basiszinssatz von 2,55%, kommt sie zurück und sorgt bei Anlegern für Verwirrung. In diesem Beitrag zeige ich, warum die Vorabpauschale auf einmal relevant wird und wie Anleger sich darauf vorbereiten können, ja wie sie sogar vermeidbar ist.
Hintergründe der Vorabpauschale
Die Vorabpauschale wurde 2016 durch das Investmentsteuerreformgesetz eingeführt, um sicherzustellen, dass Fonds, die keine ausreichenden Ausschüttungen tätigen, trotzdem besteuert werden. In den vergangenen Jahren blieb die Vorabpauschale aufgrund der vorherrschenden Negativzinsen nahezu wirkungslos, denn ihre Berechnung ist an den Basiszins der Zentralbank gekoppelt.
Die unerwartete Wendung in 2024
Warum sollten sich Anleger jetzt darüber Gedanken machen? Der Basiszinssatz für die Berechnung der Vorabpauschale liegt erstmals seit Jahren wieder im positiven Bereich. Für das Jahr 2023 beträgt er 2,55%. Dies führt dazu, dass viele Anleger Anfang 2024 erstmals mit einer spürbaren Vorabpauschale konfrontiert werden könnten.
Konkretes Berechnungsbeispiel
Um die Auswirkungen zu verdeutlichen: Angenommen, Sie besitzen 100 Fondsanteile ohne Ausschüttungen mit einem Rücknahmepreis von je 100 € zu Beginn des Kalenderjahres. Der Basiszinssatz beträgt 2,55%. Die Berechnung der Vorabpauschale sieht wie folgt aus: 100 x 100 € x 2,55% x 70% x 70% = 124,95 €. Der erste Faktor 70% berücksichtigt die 30%ige Teilfreistellung von Kursgewinnen bei Aktienfonds. Bei Mischfonds sind es nur 15%. Der zweite Faktor 70% berücksichtigt, dass nur 70% des Basiszinssatzes anzusetzen sind. So steht es im Gesetz.
Die zu zahlende Abgeltungsteuer (25%) zzgl. Solidaritätszuschlag beträgt im Beispiel 124,95 € x 26,375% = 32,95 €. Bezogen auf 100 x 100€ = 10.000€ ist das eine Belastung von 0,33%. Diese fällt nur an, wenn der Fondskurs seit Jahresbeginn mindestens in gleicher Höhe gestiegen ist. Ist der Kurs nur um 0,2% gestiegen, fallen auch nur 0,2% Vorabpauschale an. Bei Verlusten fällt gar keine Pauschale an.
Liquidität bereitstellen
Es ist also sinnvoll, Liquidität auf dem Verrechnungskonto in Höhe von um die 0,33% des Depotvolumens bereit zu stellen, wenn nicht ohnehin klar ist, dass durch Verluste keine Pauschale anfällt. Misslingt die Belastung der Vorabpauschale mangels Kontodeckung sind die Depotbanken je nach AGB zum Verkauf von Depotpositionen berechtigt, um die Belastung zu decken.
Achtung, die Belastung wird für jeden Fonds einzeln ermittelt. Ist das Depot 2023 also insgesamt gesunken, wird trotzdem für einzelne Fonds, die Gewinn gemacht haben, die Vorabpauschale belastet.
So können Sie die Vorabpauschale komplett vermeiden
Ab rund 100.000€ und mindestens 10 Jahren geplanter Anlagezeit, ist es sinnvoller, Fondsanlagen in einem Policendepot statt in einem Bankdepot zu tätigen, da hier keinerlei laufende Besteuerung anfällt – auch bei Fondsumschichtungen. Erst wenn Geld aus dem Policendepot entnommen wird, fällt Abgeltungsteuer auf den Gewinn an. Ab Alter 62 und mindestens 12 Jahren nach Policenstart fällt sogar nur der persönliche Steuersatz auf den halben Gewinn an. Die meisten Policen erlauben zudem eine Verrentung. Dann ist die Ansparphase sogar komplett steuerfrei und nur die Rente wird gering besteuert.
Schon die nicht laufende, sondern erst am Ende fällige Steuer verbessert den Zinseszinseffekt. Hinzu kommt ein echter „Steuerrabatt“ bei Entnahme erst ab 62 (nur halber Ertrag zählt) oder sogar 100% Rabatt bei Verrentung. Diese Produkte sind inzwischen sehr kosteneffizient und auch gerne auf ETF-Basis erhältlich.
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